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   VGH Bayern, 11.03.2020 - 3 B 19.1045   

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https://dejure.org/2020,6100
VGH Bayern, 11.03.2020 - 3 B 19.1045 (https://dejure.org/2020,6100)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.03.2020 - 3 B 19.1045 (https://dejure.org/2020,6100)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. März 2020 - 3 B 19.1045 (https://dejure.org/2020,6100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BeamtStG § 27; BayBesG Art. 2, Abs. 3 Nr. 2, Art. 6, Art. 7, Art. 58 Abs. 1 S. 2, Art. 59, Art. 108 Abs. 11
    Verhältnis der Zuschläge bei Arbeitsteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit

  • rewis.io

    Verhältnis der Zuschläge bei Arbeitsteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besoldungsgruppe; Altersteilzeitzuschlag; begrenzte Dienstfähigkeit; Altersteilzeit

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines als Lehrer tätigen Beamten auf Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags; Bestehen einer begrenzten Dienstfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 50.11

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2020 - 3 B 19.1045
    Mit der Neuregelung werde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 (2 C 50.11) umgesetzt, aus dem folge, dass die besoldungsmäßige Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen Beamten mit teilzeitbeschäftigten Beamten gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

    Mit dem Gesetz zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Bayern vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 240) wurde in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 f. = juris) der einem begrenzt dienstfähigen Beamten (§ 27 BeamtStG) als Bestandteil seiner Besoldung zustehende Zuschlag (vgl. Art. 2 Abs. 1, 3 Nr. 2 i.V.m Art. 59 BayBesG) neu geregelt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat als Verstoß gegen die Anforderungen des Gleichheitssatzes sowie des Alimentationsprinzips angesehen, dass "ohne rechtfertigenden Grund die ungleichen Gruppen der begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und der teilzeitbeschäftigten Beamten andererseits gleich behandelt werden" (BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 2 C 50.11 - juris Rn. 22) und damit für erstere Gruppe die erforderliche Alimentation nicht gewährleistet wird.

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2020 - 3 B 19.1045
    Gerade im Besoldungsrecht sind wegen des strikten Gesetzesvorbehalts einer analogen Anwendung von Vorschriften besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. im Einzelnen: BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 2 C 2.13 - juris Rn. 17 f.).
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